Arbeitsrecht

Wurde Ihnen gekündigt und wollen Sie die Kündigung nicht akzeptieren oder zumindest eine Abfindung erhalten? Sie brauchen rechtliche Beratung zu Abmahnung, Urlaub, Krankheit oder Überstunden?

Das Arbeitsrecht hat für alle Arbeitnehmer während ihres gesamten Berufslebens eine außerordentlich große Bedeutung für ihre Existenz. Bei Problemen empfiehlt es sich daher stets frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das beginnt schon beim Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages. Rickart-Rechtsanwälte & Fachanwälte– helfen aber auch bei Ansprüchen anlässlich Urlaub, Krankheit oder Überstunden. Insbesondere bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – sei es durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag – ergeben sich viele rechtliche Fragen von großer wirtschaftlicher Bedeutung, die teilweise an enge Fristen gebunden sind. Holen Sie frühzeitig unseren kompetenten Rat. Wir beraten und vertreten Sie in allen Belangen des Arbeitsrechts.

Kündigung des Arbeitsvertrags

Wenn ein Arbeitsverhältnis nicht von vornherein zeitlich befristet wird, so ist für seine Beendigung eine Kündigung oder ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag erforderlich. Bei einer Kündigung handelt es sich um eine durch einen der Vertragspartner ausgesprochene einseitige Willenserklärung. Diese beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist (ordentliche Kündigungserklärung) oder fristlos (außerordentliche Kündigungserklärung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes). Durch eine sog. „Änderungskündigung“ erfolgt die Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei einem gleichzeitig unterbreiteten Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen.

Vorsicht: Gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber müssen Sie als Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vorgehen. Werden Sie in diesem Zeitraum nicht tätig, so gilt die Kündigung als angenommen – egal ob sie rechtmäßig war oder nicht.

Kündigungs­schutz­recht

Das Kündigungsschutzgesetz lässt Kündigungen nur aus bestimmten Gründen zu. Allgemein wird zwischen der Kündigung aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen unterschieden.

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beenden, so setzt dies zunächst voraus, dass der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer in dem bisherigen Aufgabenbereich entfällt und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann. Darüber hinaus muss die sog. „Sozialauswahl“ durchgeführt werden, d.h., dass grundsätzlich dem Mitarbeiter zuerst zu kündigen ist, der unter sozialen Gesichtspunkten durch die Kündigung am geringsten belastet wird.

Die verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Diese soll dem Arbeitnehmer eine Änderung seines Verhaltens ermöglichen. Oft fehlt es bereits an der Abmahnung oder aber die erteilte Abmahnung ist unwirksam, weil sie nicht den hieran gestellten Anforderungen genügt.

Die personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. aufgrund langer Krankheit des Arbeitnehmers) erfordert die Feststellung umfangreicher Fehlzeiten und eine begründete negative Prognose. Ob tatsächlich personenbezogene Gründe vorliegen bedarf sorgfältige Prüfung.

Unter besonderem Kündigungsschutz stehen Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende und Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit, aber auch Betriebsräte.

Wir prüfen für Sie, ob Ihre Kündigung rechtmäßig war und setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht durch.

Abfindung

Die Abfindung wird häufig im Zusammenhang mit einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage oder einem Aufhebungsvertrag angeboten. Dadurch sollen langwierige Gerichtsprozesse vermieden und personelle Planungssicherheit im Unternehmen frühzeitig hergestellt werden. Eine Abfindung ist dabei eine einmalige Geldleistung durch den Arbeitgeber anlässlich der von ihm ausgesprochenen Kündigung. Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer nur in besonders geregelten Einzelfällen.

Oft wird eine Abfindung bei einem Vergleich vereinbart, der im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung geschlossen wird. Weitere typische Fälle für Abfindungen sind:

  • betriebsbedingte Kündigungen (soweit der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage einreicht)
  • die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
  • eine Abfindungsregelung in einem Tarifvertrag oder Sozialplan.

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