Verkehrs­strafrecht und Ordnungs­widrigkeiten

Häufig ist ein Verkehrsunfall Auslöser für straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verfolgung. Gerade im Verkehrsrecht gilt es aber, Fehler zu vermeiden. Denn die Folgen können existenziell sein. Schon ein Fahrverbot von drei Monaten kann beispielsweise für einen Selbständigen den Ruin bedeuten. Wir unterstützen Sie bei der Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnis.

Als Fachanwälte für Verkehrsrecht erkennen wir stets, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die richtige ist und beraten Sie seriös und zuverlässig. Vertrauen Sie unserer umfassenden Rechtskenntnis und unserer Berufserfahrung, die in einer immer komplexer werdenden Materie wie dem Verkehrsrecht unentbehrlich sind.

Bußgeld und Ordnungs­widrigkeiten im Straßenverkehr

Sie haben eine rote Ampel überfahren, die Vorfahrt missachtet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, den vorgeschriebenen Abstand zum Vordermann nicht eingehalten oder sind unter Alkoholeinfluss gefahren? Ihnen drohen nunmehr eine saftige Geldbuße und ein Fahrverbot? Wir helfen Ihnen weiter.

Im Prinzip ist das Recht der Ordnungswidrigkeiten mit dem Strafrecht zu vergleichen. Es sieht allerdings weniger schwere Sanktionen vor. Allerdings kann auch wegen einer Ordnungswidrigkeit neben einem Bußgeld ein Fahrverbot verhängt werden – dann aber muss gemäß § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine „grobe und beharrliche Verletzung“ von Fahrerpflichten vorliegen. Gerade dieser unbestimmte Rechtsbegriff lässt Raum für Argumente, die eine geschickte Verteidigungsstrategie zum Erfolg führen können.

Manchmal kann ein Bußgeldbescheid aber auch vorteilhaft für den Betroffenen sein. So schließt dessen Rechtskraft die erneute Verfolgung wegen einer Straftat aus. Oft können Formfehler einen Bußgeldbescheid unwirksam machen.

Verkehrs­strafrecht – das Strafrecht im Verkehrsrecht

Schon ein einfacher Auffahrunfall kann zu einem Ermittlungsverfahren führen, bspw. wenn der Geschädigte verletzt oder die Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss verursacht wurde. Machen Sie vor Ort zunächst immer von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch! Vor Akteneinsicht, die nur einem Rechtsanwalt gewährt wird, sollte der Betroffene nie eine Aussage in einem gegen ihn gerichteten Verfahren machen. So ist durch die Teilnahme an speziellen Kursen eine Verkürzung der Sperrfrist möglich. Dies gilt nur bis zu einer Promillegrenze bis 2,0. Lassen Sie sich fachkundig beraten und helfen. Am häufigsten kommt es im Straßenverkehr zur Verwirklichung folgender Delikte:

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Der Tatbestand einer Fahrlässigen Körperverletzung kann im Straßenverkehr schon bei einem harmlosen Verkehrsunfall verwirklicht werden. Ausreichend sind eine Verletzung des Unfallgegners und ein Verschulden am Unfall.

Voraussetzung für eine Bestrafung ist die Stellung eines Strafantrages durch den Geschädigten oder alternativ die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Der Betroffene muss mit einer Geldstrafe rechnen. Maßnahmen, die Fahrerlaubnis betreffend, können folgen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) § 142 StGB

Oft wird der Tatbestand aus Unwissenheit erfüllt. Es reicht nicht aus, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Auch reicht es nicht aus, den Unfallort zu verlassen und die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.

Sie verhalten sich gesetzeskonform, wenn Sie eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben. Eine genaue Zeitangabe gibt das Gesetz nicht vor. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Bei einer Verurteilung hat der Betroffene Ersttäter je nach Schadenhöhe neben einer Geldstrafe mit einem Fahrverbot oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Trunkenheit im Verkehr (Alkoholfahrt/Alkohol im Straßenverkehr) § 316 StGB

Ab 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist. Eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall sind für eine Verurteilung nicht erforderlich. Wer mit 1,6 Promille und mehr ein Fahrzeug führt, muss eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) absolvieren und bestehen. Erst dann kann er eine neue Fahrerlaubnis wieder erwerben.

Auch Fahrradfahrer können den Tatbestand verwirklichen. Nach der Rechtsprechung liegt Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille vor. Auch Fahrradfahrer müssen ab dieser Promillezahl eine MPU absolvieren.

Folgen der Verurteilung sind für Ersttäter neben einer Geldstrafe grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Bei 2. Wiederholungstätern steht eine Strafe ohne Bewährung auf dem Spiel.

So ist durch die Teilnahme an speziellen Kursen eine Verkürzung der Sperrfrist möglich. Dies gilt nur bis zu einer Promillegrenze bis 2,0. Lassen Sie sich fachkundig beraten und helfen.

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Betroffene aufgrund eines genannten Verhaltens Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 1.300 €) gefährdet.

Bei einer Verurteilung hat der Betroffene Ersttäter je nach Sachschaden oder Körperverletzung neben einer Geldstrafe mit einer Geldstrafe und mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Nötigung im Straßenverkehr § 240 StGB

Mögliche Sachverhalte können dichtes Auffahren, Kolonnenspringen, Ausbremsen, Schneiden nach Überholen, Dauerblinklicht, Dauerhupen, Überholen verhindern oder auch das Freihalten eines Parkplatzes sein.

Da es nicht einfach ist, Ermittlungsbehörden oder Richter von einem der Anzeige abweichenden Sachverhalt zu überzeugen, sollte der Betroffene nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen.

Folge der Verurteilung ist für den Ersttäter eine Geldstrafe. Je nach Sachverhalt ist auch die Verhängung eines Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können ein befristetes Fahrverbot (ein bis drei Monate) zur Folge haben. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Bei der Verhängung eines Fahrverbotes muss der Betroffene seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der zuständigen Behörde abgeben und erhält ihn danach zurück.

Anders die Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit einer Straftat, § 69 Strafgesetzbuch (StGB): Hier wird der Führerschein auf Dauer entzogen. Die Voraussetzungen sind wegen der großen Bedeutung der Fahrerlaubnis jedoch sehr eng beschrieben. So muss sich der Täter als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Bei bestimmten Delikten – beispielsweise bei der Trunkenheitsfahrt – wird dies regelmäßig vermutet.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt sie und der Betroffene muss eine neue Fahrerlaubnis erwerben. Ab 1,6 Promille ist der Fahrerlaubnisbehörde eine positive (bestandene) MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) beim Antrag auf Neuerteilung vorzulegen.

So ist durch die Teilnahme an speziellen Kursen eine Verkürzung der Sperrfrist möglich. Dies gilt nur bis zu einer Promillegrenze bis 2,0. Lassen Sie sich fachkundig so früh wie möglich beraten und helfen.

Verkehrsrecht in Landstuhl

In der Praxis finden sich sowohl im Strafrecht als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht erhebliche regionale Unterschiede – Polizei und Behörden haben jeweils unterschiedliche Vorgaben, wie Fälle behandelt werden. Verkehrsrecht wird in Landstuhl unter Umständen anders gehandhabt als anderswo. Was für einen Richter in Landstuhl „grob und beharrlich“ ist, ist für einen anderen Richter möglicherweise lediglich fahrlässig.

Wir kennen uns mit den Praktiken vor Ort aus und setzen dieses Wissen geschickt zugunsten unserer Mandanten ein. Es empfiehlt sich deshalb für jeden Betroffenen immer, anwaltlichen Rat bei uns einzuholen.

Wir sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:

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Wir unterbreiten Ihnen konkrete, praxisnahe und für Sie vorteil­hafte Gestaltungs­vorschläge in unter­schiedlichen Rechtsgebieten. 

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