Familienrecht

Als Fachanwälte für Familienrecht vertreten wir Sie seriös und zuverlässig in all Ihren familienrechtlichen Angelegenheiten, wie z. B. Scheidung, Trennung, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht oder Ehevertrag. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend in allen Fragen, die beim Zugewinnausgleich und bei der Vermögens- und Schuldenauseinandersetzung von Bedeutung sind und zeigen Ihnen auf, welche Rechte Ihnen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zustehen. Mit der Fachanwaltskanzlei Rickart -Rechtsanwälte & Fachanwälte– stehen Ihnen kompetente und erfahrene Ansprechpartner zur Verfügung. Sie verfügen über Erfahren nicht nur im nationalen, sondern auch internationalen Bereich.

Scheidung

Mit der durch das Familiengericht auszusprechenden Scheidung wird eine Ehe rechtswirksam aufgelöst. Der Scheidungsantrag kann hierbei nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Aus diesem Grund benötigt der Ehepartner, der die Scheidung einreichen möchte, zwingend einen Scheidungsanwalt. Voraussetzung für die Beantragung einer Scheidung ist die Trennung, d. h. die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft unter Bekundung des Willens zum Getrenntleben. Nach deutschem Recht müssen die Eheleute in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Die Rechtsregeln der Scheidung gelten auch für eingetragene Partnerschaften, aber nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Die Kanzlei verfügt über jahrelangen Erfahrungen bei internationalen Scheidungen.

Ehegatten­unterhalt

Trennen sich die Eheleute, bedeutet dies in der Regel auch in wirtschaftlicher Hinsicht das Ende der gemeinsamen Lebensführung. Der finanziell schwächere Ehepartner hat oft einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem finanziell stärkeren Ehepartner. Grundsätzlich soll der eheliche Lebensstandard aufrecht erhalten bleiben. Nur bei Fehlen sog. „ehebedingter Nachteile“ ist eine Herabsetzung des Unterhalts auf den eigenen angemessen Lebensbedarf, also das Einkommen, welches man ohne die Ehe hätte, und letztlich eine Befristung möglich. Unterhalt umfasst hierbei alle Leistungen, mit denen der Lebensbedarf einer unterhaltsberechtigten Person abgedeckt wird.

In welcher Höhe ein Anspruch auf Unterhalt besteht, bestimmt sich hauptsächlich nach der Bedürftigkeit des Antragstellers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Entscheidende Bedeutung kommt hier der Frage zu, welche Positionen vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Hier wird oft der Versuch unternommen, nichtabzugsfähige Positionen in Abzug zu bringen, um so die Bedürftigkeit zu erhöhen bzw. die Leistungsfähigkeit zu vermindern. Hier stellen sich schwierige Rechtsfragen. Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen sollte man grundsätzlich einen Rechtsanwalt befragen. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall.

Kindesunterhalt

Ebenfalls der Regelung bedarf der Kindesunterhalt. Hier gilt bei minderjährigen Kindern der Grundsatz, dass der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, den Unterhalt in bar zu erbringen hat, während der andere Elternteil den Unterhalt grundsätzlich in Natur erbringen darf. Erst wenn das Kind volljährig ist ändert sich dies. Dann wird auch der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil barunterhaltspflichtig und ihm ist dann nicht mehr gestattet, den Unterhalt in Natur zu erbringen. Oft wird auch hier der Versuch unternommen, die Leistungsfähigkeit „kleinzurechnen“ und dann ohne anwaltliche Hilfe schnell wertvolles Geld verschenkt.

Sorgerecht & Umgangsrecht

Wenn sich Eltern trennen, ist zu klären, wer das Sorgerecht für gemeinsame Kinder erhält und wie die Umgangsrechte ausgestaltet werden sollen. Grundsätzlich liegt nach einer Scheidung das Sorge- und Umgangsrecht bei beiden Elternteilen. Nur in Ausnahmefällen spricht das zuständige Familiengericht auf einen entsprechenden Antrag hin einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu.

Zum Sorgerecht zählt die elterliche Berechtigung und Verpflichtung, sich um das Kind und dessen Vermögen zu kümmern und seine gesetzliche Vertretung wahrzunehmen. Hierzu zählt z.B. das Recht den Aufenthaltsort oder die Schule eines Kindes zu bestimmenDas Umgangsrecht beinhaltet den regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Kind und steht beiden Elternteilen offen. Auch das Kind hat Anspruch darauf, regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Wir unterstützen Sie dabei und klären strittige Fragen im Sorge- und Umgangsrecht immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Zugewinn­ausgleich

Die allermeisten Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der ZugewinngemeinschaftDer Zugewinnausgleich beabsichtigt, eine gleichberechtigte Beteiligung beider Ehepartner an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen. Am Ende der Ehe sollen die Ehegatten wirtschaftlich gleichstellt sein.

Zu diesem Zwecke ist eine „Bilanzierung“ des während der Ehe erworbenen Vermögens vorzunehmen. Hat ein Ehegatte ein größeres Vermögen angehäuft als der andere, so steht dem anderen die Hälfte des Wertunterschiedes in Geld als Ausgleichsanspruch zu.

Aber Vorsicht: Hier sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Je nachdem, ob eine Position dem sog. Anfangs- oder Endvermögen zugerechnet werden kann oder nicht, ergeben sich hier schnell gravierende Unterschiede in der Vermögensbilanz.

Versorgungs­ausgleich

Der Versorgungsausgleich betrifft die Teilung der bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich automatisch mitgeregelt und daher Teil des Scheidungsverfahrens. Lediglich bei Ehen von kurzer Dauer, also von bis zu drei Jahren, bedarf es ausdrücklich eines Antrages auf Durchführung des Versorgungsausgleiches, damit dieser durchgeführt wird.

Weitere Ausnahmen bestehen für den Fall geringfügiger Anrechte bzw. bei Anrechten mit geringfügigem Ausgleichswert sowie insbesondere bei Beteiligung von Anrechten, die bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger bestehen.

Auch ist zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt zu unterbleiben hat, weil dies unbillig wäre. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann bspw. unbillig sein bei langer Trennungszeit, wenn eine ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann zumindest bedingt vorsätzlich ein von einem anderen Mann abstammendes Kind untergeschoben hat oder aber wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schuldhaft eine schwerwiegende Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat.

Vermögens- und Schulden­auseinander­setzung

Wenn Ehegatten sich scheiden lassen ist es sinnvoll, eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten durch Aufteilung gemeinsamen Vermögens und gemeinsamer Verbindlichkeiten herbeizuführen. Insbesondere bei Vorhandensein finanzierter Vermögenswerte (Immobilie, Fahrzeug) bietet es sich regelmäßig an, dass ein Ehegatte den Vermögenswert gegen Ausgleichzahlung an den anderen Ehegatten übernimmt und der andere Ehegatte sodann aus dem Darlehen mit der Bank entlassen wird. Wichtig ist dabei, dass die Entlassung im sog. Außenverhältnis mit der Bank erfolgt, also eine Entlassung aus dem Darlehen unter Mitwirkung der finanzierenden Bank erfolgt. Nur dann ist eine Inanspruchnahme des ausscheidenden Ehegatten auf Dauer ausgeschlossen. Eine sog. Übernahme der Schuld allein im sog. Innenverhältnis, also im Verhältnis zwischen den beiden Ehegatten, ist riskant und bietet gerade keine Gewähr dafür, dass der eine Ehegatte im Falle der Zahlungseinstellung durch den die Zahlung versprechenden Ehegatten von der Bank in Anspruch genommen wird.

Recht der nichtehelichen Lebens­gemein­schaft

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellen sich nach deren Scheitern vergleichbare Fragen wie bei einer Scheidung. Während insbesondere früher Ausgleichsansprüche eher die Ausnahme waren hat der Bundesgerichtshof hier inzwischen für Klarheit gesorgt und Instrumente zum Ausgleich der Vermögensauseinandersetzung bereitgestellt.

Wir sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:

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