Erbrecht

Wir beraten Sie seriös und umfassend in allen Belangen des Erbrechts. Dabei unterstützen wir Sie z. B. in der Geltendmachung und Durchsetzung bzw. umgekehrt der Abwehr von Pflichtteils– und PflichtteilsergänzungsansprüchenWir prüfen Ihre Ansprüche und informieren Sie über die Höhe des Ihnen zustehenden Pflichtteils– und PflichtteilsergänzungsanspruchesAuch bei der Beantragung eines Erbscheins im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht oder bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften stehen wir Ihnen zur Seite. Wir erstellen für Sie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie Testamente und Erbverträge. Sprechen Sie uns an in all Ihren erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein!

Pflichtteilsrecht

Bei dem Pflichtteilsrecht handelt es sich um eines der komplizierteren Rechtsgebiete aus dem Gebiet des Erbrechts.

Pflichtteilsrechte erlangen für Sie dann an Bedeutung, wenn Sie als Kind oder Ehegatte eines Erblassers durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Das Pflichtteilsrecht sichert Ihnen als nahen Verwandten eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen. Allerdings kann der Erblasser Ihnen – aber nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen – den Pflichtteil entziehen.

Oft wird der Nachlass bereits zu Lebzeiten durch sog. lebzeitige Zuwendungen geschmälert. Diese Zuwendungen mindern den Nachlass und damit den Pflichtteil. Dies kann sogar so weit gehen, dass vom ursprünglich werthaltigen Nachlass am Todestag nichts mehr vorhanden ist. Der Pflichtteil ist damit Null.

Immer wenn solche lebzeitigen Zuwendungen erfolgt sind, stellt sich die Frage nach dem Bestehen eines sog. Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Entgegen weitläufig verbreiteter Meinung ist dabei dieser sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch keineswegs auf Zuwendungen beschränkt, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Bspw. läuft die sog. 10-Jahres-Frist überhaupt nicht bei Schenkungen an den Ehegatten. Aber auch, wenn der Erblasser wirtschaftlich der Eigentümer des zugewandten Gegenstandes geblieben ist, bspw. aufgrund Vorbehalts eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, beginnt die 10-Jahres-Frist erst gar nicht zu laufen.

Pflichtteil– und Pflichtteilsergänzungsansprüche wollen richtig geltend gemacht werden. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen hier Auskunfts- und Einsichtsrechte zur Verfügung. Schnell lassen sich so insbesondere verschleierte Zuwendungen doch noch ausfindig machen.

Erbschein­verfahren

Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die die Verfügungsberechtigung der Erben ausweist. Das Erbscheinverfahren wird nach einem Erbscheinantrag der Erben durch das jeweilige Nachlassgericht durchgeführt.

Der Ausgang des sog. Erbscheinverfahrens entscheidet rein faktisch darüber, wer letztlich Erbe wird. Aus diesem Grunde gilt es, bereits im Erbscheinverfahren die eigene Rechtsposition frühzeitig zu wahren.

Welchen Inhalts ein Testament tatsächlich ist, bedarf insbesondere bei selbstverfassten Testamenten (sog. Laientestamente) einer sorgfältigen Prüfung. Oft werden hier vom Erblasser juristische Fachbegriffe unter Verkennung ihrer Bedeutung verwendet, mit der Folge, dass der Erblasser nach dem Wortlaut seines Testamentes ganz anderes angeordnet hat als er tatsächlich anordnen wollte. Dann ist es jedoch keineswegs zu spät. Hier setzt die sog. Testamentsauslegung an. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass Testamente wohlwollend auszulegen sind. Entscheidend ist, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat und nicht, was er geschrieben hat, solange sein Wille im Wortlaut des Testamentes nur seine Andeutung gefunden hat.

War der Erblasser testierunfähig, so ist das Testament unwirksam. Dies kann auch bei einem notariellen Testament der Fall sein. Die notarielle Beurkundung allein bedeutet nicht, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich wirksam ist. Ob Testierunfähigkeit gegeben war, muss dann bereits im Erbscheinverfahren letztlich durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Auch hier bedarf es eines sorgfältigen Vortrags. Es ist nicht ausreichend, einfach nur die Testierunfähigkeit zu behaupten. Der Vortrag muss umfassend und detailliert sein.

Auseinander­setzung von Erbengemein­schaften

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so entsteht eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass verwaltet. Wegen ihrer häufig unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation steht jedem der Erben ein gesetzlicher Anspruch auf Erbauseinandersetzung zu, damit die Erbengemeinschaft nur für die Dauer gemeinsamer Erbeninteressen besteht. Die Erbengemeinschaft als Zwangsgemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt.

Bei der Verwaltung, aber auch Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften stellen sich oft schwierige rechtliche Fragen, die den juristischen Laien schnell überfordern. Insbesondere die Auseinandersetzung gegen den Willen der anderen Miterben stellt den oder die auseinandersetzungswilligen und -bereiten Miterben oft vor unlösbare Probleme.

Vorsorge­vollmacht & Patienten­verfügung

Dass man durch Unfall oder schwere Krankheit geschäftsunfähig wird, kann jeden treffen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Sie fremdbestimmt werden. Durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers. Sie entscheiden darüber, wer Sie in dieser schwierigen Zeit tatsächlich und rechtlich betreut.
Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie bei Zeiten regeln, wer für Sie stellvertretend Rechtsgeschäfte tätigen kann, wenn Sie aus einer Notsituation heraus dazu nicht mehr in der Lage sind. Durch Abschluss einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, welche Heilbehandlungsmaßnahmen Sie wünschen, wenn Sie nicht mehr fähig sind, Ihren eigenen Willen zu äußern. Insbesondere für die Wirksamkeit von Vorsorgevollmachten ist die Einhaltung besonderer formeller und inhaltlicher Voraussetzungen zwingend erforderlich.

Testaments­gestaltung & Erbverträge

Das Testament ist ein rechtliches Instrument, mit Hilfe dessen Sie alle Verfügungen von Todes wegen regeln können. So können Sie im Testament beispielsweise die Erben und die Höhe der Erbschaft festlegen. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt kann sie bei der Ausarbeitung Ihres letzten Willens unterstützen. So vermeiden Sie die Unwirksamkeit des Testamentes oder eine nicht gewollte Auslegung des schriftlich festgehaltenen letzten Willens.

Neben dem Testament ist der Erbvertrag eine weitere rechtliche Möglichkeit, um Regelungen über den Verbleib seines Vermögens nach dem Tod zu treffen. Ein Erbvertrag kann zu Lebzeiten der Vertragspartner nur einvernehmlich und nach dem Tod eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr geändert werden. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass Sie sich beim Erbvertrag gegenüber Ihrem Vertragspartner binden.

Wir sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:

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Wir unterbreiten Ihnen konkrete, praxisnahe und für Sie vorteil­hafte Gestaltungs­vorschläge in unter­schiedlichen Rechtsgebieten. 

Übersicht der Rechtsgebiete

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